Allgemeine Geschäftsbedingungen

Polyform Kunststofftechnik GmbH & Co. Betriebs KG

I. ( Vertragsbedingungen)

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Von Kunden angenommene Angebote oder vertragliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch unsere Reisenden oder Handelsvertreter getroffen worden sind, werden ausschließlich dadurch verbindlich, daß die Vereinbarung von uns schriftlich bestätigt wird. Dies gilt nicht für vertragliche Vereinbarungen von einem Gegenstandswert unter EUR 260,00. Der Inhalt einer von uns erteilten Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn ihm seitens des Käufers nicht binnen Wochenfrist nach Datum unserer Auftragsbestätigung widersprochen wird.
2. Von unserer Auftragsbestätigung abweichende Abreden oder Ergänzungen werden nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Weiterhin kommt ein Vertrag nur zustande, wenn unsere nachstehenden Bedingungen uneingeschränkt Geltung erhalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind daher für uns selbst dann nicht verbindlich, wenn sie der Käufer seiner Bestellung zugrundegelegt und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten.
4. Bei Zustandekommen eines Vertrages nach Ziffern 1 bis 3 bleiben der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen im übrigen auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestandteile der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten.
5. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 80,00. Bei Bestellwerten unter EUR 80,00 wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 30,00 erhoben.

II. (Preise)

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Transportwegen. Haben wir Franko-Stellung vereinbart, so wird die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht vergütet. Fehlfrachten sowie Mehrkosten für Eil- und Expreßgut gehen zu Lasten des Käufers.
3. Erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
4. Die vereinbarten Preise bleiben verbindlich, sofern die bestellte Ware oder Leistung von uns binnen vier Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen ist. Danach erhöht sich der Preis um die von uns nachzuweisende Differenz der bei uns maßgebenden Kostenfaktoren zur Zeit des Vertragsabschlusses und zur Zeit der Lieferung bzw. Leistung, es sei denn, daß von uns nicht fristgerecht geliefert oder geleistet wird.

III. (Versand, Gefahrenübergang, Abnahmepflicht)

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht jegliche Gefahr und das Transportrisiko- und zwar auch bei fob- oder cif-Geschäften – auf den Käufer über.
2. Wir haften bei Beschädigungen oder Verlust der Ware nur dann, wenn die Ware von uns unter Berücksichtigung von Transportweg und –art nicht ordnungsgemäß verpackt worden sein sollte, dies nachweislich ursächlich für den Schaden gewesen ist.
3. Sofern zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware nicht abgerufen wird, geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, ab Versandbereitschaft den Preis fällig zu stellen und Lagerkosten zu berechnen. Verzichten wir auf Fälligstellung, so sind uns neben den Lagerkosten Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 % über dem von der Bundesregierung festgesetzten Basiszinssatz ab Versandbereitschaft zu erstatten. Lagerkosten betragen EUR 3,50 pro cbm/Monat der zu liefernden Ware.

IV. (Lieferfrist/Liefermenge)

1. Ein vereinbarter Liefertermin wird auf der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Lieferfrist beginnt jedoch erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Sie beginnt neu, wenn der Käufer Änderung des Auftrages veranlaßt, und zwar dann nach Maßgabe der Bestätigung der Änderung.
2. Die Lieferfrist wird mit der Anzeige der Versandbereitschaft gewahrt.
3. Kann die Lieferfrist aus Gründen nicht eingehalten werden, die wir nicht zu vertreten haben, (z.B. Verzögerungen von Zulieferungen Dritter, Roh-, Hilfsstoff- und Energiemangel, Streik und Aussperrung, Naturereignisse u. dgl. m.), so verlängert sie sich um die Zeit der Dauer des Hindernisses.
4. Die Lieferfristen sind ausgesetzt, solange der Käufer fällige Forderungen aus anderen Geschäften an uns nicht bezahlt hat.
5. Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenen Gründen nicht eingehalten, so hat der Käufer das Recht, zwei Wochen nach Ablauf einer vom Käufer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir vor Ablauf der Nachfrist angemessene Teilmengen zum Versand bringen.
Im Verzugsfalle besteht für den Käufer nur das Rücktrittsrecht, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen; Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle begrenzt auf die Hälfte des Lieferwertes.
6. Der Käufer darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen nicht zurückweisen.
7. Eine von der Bestellmenge abweichende Über-/Unterlieferung bis zu 10 % ist produktionsbedingt und vom Käufer zu akzeptieren.

V. (Zahlungsbedingungen)

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum eingehender Zahlung gewähren wir 2 % Skonto.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Käufer über eine solche Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber unserer Forderung gleich aus welchem Rechtsgrunde ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung oder der Rechtsgrund des Zurückbehaltungsrechts von uns nicht bestritten werden oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Ist unsere Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen, so sind wir berechtigt, ohne Mahnung und ohne Nachweis ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem von der Bundesregierung festgesetzten Basiszinssatz zuzüglich jeweiliger Mehrwertsteuer zu berechnen.
5. Zur Begleichung unserer Forderung gegebene Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen mit der Maßgabe, daß der Käufer alle hierdurch verursachten Kosten einschließlich Spesen zu tragen hat. Die nicht vereinbarte Hereingabe eines Wechsels erzeugt Verzinsungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.
6. Werden uns Umstände bekannt, die die von uns vorausgesetzte Kreditwürdigkeit des Käufers in irgendeiner Form nach unsere Ansicht beeinträchtigen können, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse zu verlangen.
7. Bei der geplanten Exportlieferung in Länder, in denen der in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem nationalen Recht des Einfuhrstaates ganz oder zum Teil keine Anerkennung findet, sind wir berechtigt, Vorkasse oder Zahlung durch Akkreditiv oder Stellung einer sonstigen ausreichenden Sicherheit zu verlangen.
8. Die Abtretung von Forderungen unserer Käufer gegen uns ist ausgeschlossen.

VI. (Eigentumsvorbehalt)

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo – bezahlt hat, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in geeigneter Form benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
3. Werden unsere Fabrikate mit anderen Sachen verbunden oder vermischt oder zu anderen Sachen verarbeitet, so entsteht unabhängig von den Wertverhältnissen oder davon, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist, für uns Miteigentum zu dem Anteil, der dem Wert der von uns gelieferten Fabrikate entspricht.
4. Gerät unser Käufer mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung in Verzug, so haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Wir sind berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) an uns zu nehmen und zu verwerten. Sofern es sich um Sachen handelt, die nur in unserem Miteigentum stehen, werden die Sachen im Namen und für Rechnung des Käufers verwertet. Die
Verwertung hat bestmöglichst zu erfolgen, ohne daß wir hierbei an den Verkehrswert der zu verwertenden Ware gebunden sind.
5. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt Zug um Zug gegen Empfang der Ware von vornherein alle von ihm für den Fall der Weiterveräußerung zu begründenden Forderungen gegen seine eigenen Abnehmer an uns in Höhe seiner uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ab, und zwar jeweils in Höhe des
Rechnungswertes der von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
6. Tritt Verzug im Sinne von Ziffer 4 Satz 1 ein, so sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung einzuziehen.
7. Der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche offenstehenden Kundenforderungen, soweit sie von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt betroffen sind, unverzüglich zu offenbaren und uns Kopien der Kundenrechnungen zur Verfügung zu stellen.

VII. (Gewährleistung und Haftung)

1. Die Fertigung unserer Schaumstoff-Produkte erfolgt nach der DIN-Norm 7715 P 3.
2. Erfolgt die Lieferung aufgrund eines bemusterten Angebotes, so ist für die Qualität der Ausführung in Material, Konstruktion und Ausstattung das Muster maßgebend, wobei durch die Serienfertigung bedingte, geringfügige, die Qualität des Produkts nicht wesentlich vermindernde Abweichungen einen Gewährleistungsanspruch nicht begründen.
Wir gewährleisten nicht die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck. Fehler, die auf irgendwelche Angaben oder Unterlagen des Käufers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder die von ihm genehmigte Materialauswahl zurückzuführen sind, schließen jegliche Gewährleistung aus.
3. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir im übrigen Gewähr gemäß nachfolgenden Bestimmungen:
Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften besteht ein Schadensersatzanspruch höchstens bis zur Höhe
des Lieferwertes nur dann, wenn Herabsetzung oder Rückgängigmachung für den Käufer objektiv ohne Interesse sind.
4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel uns nicht binnen Wochenfrist nach Eingang der Ware, bei versteckten Mängeln nicht binnen Wochenfrist nach Entdeckung angezeigt worden sind und wenn der Käufer, sofern wir dies verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich frachtfrei an uns zurücksendet. Kosten der billigsten Rücksendung werden vergütet, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt.
5. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes sind, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls dem Käufer ein Schaden infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung seitens unserer Organe oder Erfüllungsgehilfen entsteht. Ein Schadensersatzanspruch besteht dann höchstens bis zur Höhe des Lieferwertes.

VIII. (Gewerbliche Schutzrechte)

1. Der Käufer wird unsere gewerblichen Schutzrechte an den Waren achten, keine Nachbildungen der Waren herstellen oder herstellen lassen und die Waren nicht zur Anfertigung von Mustern verwenden.
2. Der Käufer wird an uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des 50-fachen des jeweiligen Rechnungswertes der Warenlieferung, mindestens jedoch EUR 5.500,00 (in Worten Fünftausendfünfhundert Euro) zahlen. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
3. Der Käufer wird uns auch unverzüglich unterrichten, wenn er von Nachbildungen oder Musteranfertigungen, betreffend die von uns gelieferten Waren, durch Dritte Kenntnis erlangen sollte.

IX. (Entwürfe und Werkzeuge)

1. Das Eigentum an Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. verbleibt beim Verkäufer, auch wenn jene vom Käufer ganz oder teilweise bezahlt worden sind.
2. Die Aufbewahrungsfristen für die unter Ziffer 1 genannten Skizzen, Entwürfe usw. werden von dem Verkäufer in der Auftragsbestätigung oder in schriftlicher Form verbindlich festgelegt.

X. (Gerichtsstand und anwendbares Recht)

1. Erfüllungsort ist Rinteln, Gerichtsstand ist Rinteln, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Uns ist es unbenommen, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat oder der Lieferort im Ausland liegt.

Dezember 2005